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Arbeitgeber müssen die Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren oder Stillenden so gestalten, dass eine Gesundheitsgefährdung von Mutter u. Kind ausgeschlossen ist.
Nicht erlaubt sind:
* Schwere körperliche Arbeiten
* Tätigkeiten mit schädlicher Einwirkung durch Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm
* Regelmäßiges Heben > 5 kg u. gelegentlichem Heben > 10 kg
* Nachtarbeit 20-6 Uhr
* Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
* Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr
* Nach Ablauf des 5. SS-Monat ununterbrochenes Stehen > 4h
* Arbeitszeit > 8,5h tgl.
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„Unabhängig gesetzlichen Regelungen u. den betrieblichen Schutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber eine Schwangere nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Weiterbeschäftigung gefährdet ist.“ (§16 MuSchG)
Liegt z. B. eine Risikoschwangerschaft vor, kann auch eine an sich für eine Schwangere unbedenkliche Arbeit für Mutter oder Kind gefährlich werden. Üblicherweise werden ärztliche BV von Gynäkologen ausgesprochen. Der Arzt kann das BV auch auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Arbeitszeiten beschränken (teilweises BV).
⚠️ Achtung ⚠️
Davon ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden. Klagt die Schwangere über Beschwerden, die durch die SS bedingt sind (z.B. Übelkeit), so muss der behandelnde Gynäkologe/in beurteilen, ob die Beschwerden Krankheitswert haben u. zu einer Arbeitsunfähigkeit führen oder nicht.
Nur wenn die Beschwerden keinen Krankheitswert haben u. sie nach ärztlicher Beurteilung nicht zur Arbeitsunfähigkeit führen, kommt ein ärztliches BV infrage.
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Spricht der Arbeitgeber aus, sobald die Mutter die Arbeitsbereitschaft nach Geburt anzeigt, gleichzeitig aber stillt und wenn ihr Arbeitsplatz unzulässige Tätigkeiten beinhaltet, z.B. Gefahr- und Biostoffen, ionisierende u. nicht ionisierenden Strahlungen, in Räumen mit einem Überdruck, Akkord-und Fließbandarbeit
Insbesondere betroffen: Zahn-,Tierärztinnen, Pilotinnen, Flugbegleiterinnen